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Folgender Artikel dient nur zur Information und Unterhaltung. Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss. Dieser Artikel ist keine steuerrechtliche Beratung, sondern nur eine allgemeine Info ohne Gewähr. Jeder muss eigene steuerlich relevante Sachverhalte individuell durch eine zur Steuerberatung befugte Person besprechen.


Krypto-Besteuerung


Dezember 2021


Steuern bitte Kryptowährungen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, was für die steuerliche Behandlung zur Folge hat, dass sie im Ertragssteuerrecht als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt werden. Für den Privatnutzer von Kryptowährungen ist also relevant, wie die Veräußerung besteuert wird, also der Verkauf, der Tausch oder ein Bezahlvorgang.

Es liegen dann private Veräußerungsgeschäfte bzw. Spekulationsgeschäfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Die Frage der Anschaffung stellt einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere in Bezug auf die Haltedauer. Spekulationsobjekte sind nach einem Jahr Haltefrist komplett steuerfrei.

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, sind die erzielten Gewinne unter Abzug der für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr geltenden Freigrenze von 600 Euro zu versteuern. Dabei sind alle Arten von Gewinn aus Kryptogeschäften einzubeziehen. Für diese Arten, wie Lending, Staking, Mining gelten zusätzliche steuerliche Vorschriften.


Das Wichtigste in Kürze:

  • Krypto-Veräußerungsgeschäfte unterliegen für Privatpersonen dem Einkommensteuergesetz
  • realisierte Kryptowährungsgewinne sind nach einem Jahr des Haltens steuerfrei
  • realisierte Gewinne aus Lending und Staking sind innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr steuerpflichtig (ACHTUNG: zehn Jahresfrist ist gestrichen ! (s. Pressemitteilung =>))
  • Gewinne aus Airdrops (geschenkte Kryptos) sind nicht steuerpflichtig, wenn anfänglich ohne Wert
  • Die Höhe der Besteuerung eines Gewinns richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz

Krypto-Besteuerung für Unternehmen


Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können anders als Privatanleger keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Kryptowährungen, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.), sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.


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